AGB

1. Allgemeines

1.1
Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Rechtsgeschäfte von Jo Binder – nachstehend Dienstleister genannt -, bzw. dessen/derer Beauftragten, sowie Stellvertreter, mit einem Vertragspartner – nachstehend Auftraggeber – genannt.

1.2
Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers entfalten keine Gültigkeit, sofern dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.

1.3
Erfüllungsort für Lieferungen und Leistungen ist der Sitz des Dienstleisters. Mit kaufmännischen Vertragspartnern ist der Sitz des Dienstleisters auch Gerichtsstand, ebenso mit Vertragspartnern ohne allgemeinen Gerichtsstand in der BRD. Es gilt deutsches Recht.

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein, sind sie durch wirksame zu ersetzen.

Die übrigen Bestimmungen bleiben davon unberührt.

1.4
Gegen Forderungen aus diesem Vertrag kann der Auftraggeber nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht wegen Ansprüchen, die nicht aus diesem Vertrag stammen, steht dem Auftraggeber nicht zu.

2. Vertragsgegenstand

2.1
Der Dienstleister erbringt seine Leistung im Rahmen einer freien Mitarbeit, als selbstständiger Auftragnehmer im Bereich Fernsehen / Film / Produktion und sonstiger audiovisueller Medien.

Spezifische Einzelheiten der Aufträge im Hinblick auf Art und Umfang der zu erbringenden Leistung werden separat vereinbart.

Der Auftraggeber ist verpflichtet, bei der Buchung unaufgefordert über den beabsichtigten Inhalt der Produktion genaue Auskunft zu geben und auf außergewöhnliche Belastungen, wie Arbeitszeiten, besondere Gefährdung, moralische oder seelische Belastung hinzuweisen.

2.2
Eine dauerhafte Beschäftigung ist von beiden Vertragsparteien nicht beabsichtigt und wird nicht begründet.

2.3
Es steht dem Dienstleister frei, während des laufenden Vertragsverhältnisses auch für andere Auftraggeber tätig zu werden, dies gilt insbesondere auch dann, wenn diese in einem unmittelbaren Konkurrenzverhältnis zum Auftraggeber (Vertragspartner) stehen.

2.4.
Im Hinblick auf die kreative, produktive und/oder journalistische Art der Leistung unterliegt der Dienstleister bei der Durchführung seiner Tätigkeit keinen Weisungen des Auftraggebers.

Er ist in der Ausübung und Gestaltung seiner Tätigkeit vollkommen frei, mit der Ausnahme, dass er auf besondere projektbezogene Vorgaben des Auftraggebers, wie z.B. Ort und Zeitpunkt der Produktion, Rücksicht zu nehmen hat.

2.5
Für die Abgaben der Sozialversicherungsbeiträge oder steuerliche Belange trägt der Dienstleister selbst Sorge und stellt den Auftraggeber von eventuellen Verpflichtungen frei.

Dies betrifft nicht die Abgabepflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz.

3. Zustandekommen des Vertrages

3.1
Ein Vertrag mit dem Dienstleister kommt durch Annahme des Auftragsangebots auf dem Postweg, telefonisch, per Telefax, SMS, netzbasierten Kommunikationsmitteln oder per E-Mail zustande.

Bei mündlicher Auftragserteilung gehen Übermittlungsfehler zu Lasten des Auftraggebers.

Der Dienstleister behält sich die Annahme eines Auftrages ausdrücklich vor.

3.2
Die Auftragserteilung erfolgt aufgrund einer zuvor erstellten Kostenkalkulation.

Die Angebote des Dienstleisters sind freibleibend.

Liegt eine schriftliche Auftragsbestätigung aufgrund einer zuvor erstellten Kostenkalkulation vor, ergibt sich aus der Kostenkalkulation der Auftragsinhalt und -umfang.

Ein Produktionsvertrag wird aufgrund der Kostenkalkulation und der zuvor besprochenen Details der Briefinggespräche erstellt.

3.3
Falls mehrere Auftraggeber oder Koproduzenten als Vertragspartner des Auftraggebers des Dienstleisters den Auftrag für ein Werk erteilen, so ist bereits vor Beginn schriftlich festzuhalten, welcher Auftraggeber in Vollmacht der übrigen Auftraggeber gegenüber des Dienstleisters Erklärungen im Sinne der vorhergehenden Punkte abzugeben hat. Dies gilt insbesondere für die namentliche Bekanntmachung jener Person, die für die Abnahme des Werkes verantwortlich zeichnet.

Änderungen des Werkvertrages oder/und dieser Herstellungsbedingungen bedürfen der Schriftform. Sollte durch eine Bestimmung des Produktionsvertrages ein Punkt dieser Herstellungsbedingungen unwirksam werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

4. Vertragsdauer und Vergütung

4.1
Die Vergütung erfolgt auf der Basis von vereinbarten Tageshonoraren / Tages-Teampreisen / Pauschalen, zuzüglich Auslagen und Spesen.

Die kleinste Abrechnungseinheit ist ein Tageshonorar/Tages-Teampreis. Das vereinbarte Tageshonorar/Tages-Teampreis bezieht sich auf eine Arbeitszeit von bis zu 10 Std. inkl. 1 Std. Pause, und jeweils 1/2 Std. Be-Entlade Zeit.

Zur Arbeitszeit zählt auch Reisezeit, sowie die Zeiten der für den Auftrag notwendigen Vor- und Nachbereitung der Produktion.

Die Zurverfügungstellung von Werkzeug und sonstigen Arbeitsmitteln ist grundsätzlich nicht im Tageshonorar/ Tages-Teampreis enthalten.

4.2
Überstunden müssen angekündigt werden.

Bei der Ableistung von Überstunden sowie Sonn- und Feiertagsarbeit sind die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes zu beachten.

Für jede angefangene, über die zehnte hinausgehende Arbeitsstunde, betragen die Mehrarbeitszuschläge:

F (Film / Industrie / Werbung)

Pro Überstunde 20% der Tagesgage

TV (Fernsehen / Reportage / Dokumentation) Pro Überstunde 10% der Tagesgage

Für Einsätze an Wochenend- und Feiertagen wird ein Zuschlag von, Samstags 25% , Sonntags 50%, und an gesetzlichen Feiertagen 100% zum vereinbarten Tagessatz berechnet. Maßgeblich hierfür ist der Ort der Produktion.

Alternativ kann eine Pauschalvereinbarung zu einem erhöhten Tagessatz getroffen werden.

4.3
Zur Zahlung von Produktionen gilt die branchenübliche Drittelregel.

Die Rechnungsbeträge sind dem gemäß wie folgt zu entrichten:

Ein Drittel des Bruttopreises wird fällig nach Auftragserteilung, zahlbar bis spätestens sieben Werktage nach Eingang der schriftlichen Auftragsbestätigung. Kommt anschließend der Vertrag und damit die Produktion nicht zustande, behält der Dienstleister eine Mindestpauschale von 150.- EUR Bearbeitungsgebühr ein.

Bei umfangreicheren Vorarbeiten wie Konzept- und/oder Texterstellung rechnet der Dienstleister nach Tagessatz ab.

Ein weiteres Drittel des Bruttopreises wird fällig nach Abnahme des Pitches, der Ideenskizze oder des Drehbuchs (je nach

Vereinbarung) durch den Auftraggeber bzw. seinen Bevollmächtigten, zahlbar bis spätestens sieben Werktage nach Abnahme.

Das letzte Drittel des Bruttopreises wird fällig nach Abnahme des fertig gestellten Werkes durch den Auftraggeber bzw. seinen Bevollmächtigten, zahlbar bis spätestens sieben Werktage nach Abnahme des Werkes.

4.4
Sämtliche Zahlungen sind sofort nach Rechnungsstellung ohne jeden Abzug fällig. Sofern der Auftraggeber nach Ablauf von 30 Tagen mit einer Zahlung in Verzug gerät, schuldet er einen Verzugszinssatz in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB , ohne dass es einer weiteren Mahnung bedarf. Das Recht zur Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt unberührt.

Sämtliche Leistungen des Dienstleisters verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer und in Euro (€).

4.5
Barauslagen, Spesen und andere besondere Kosten, die dem Dienstleister zur Erbringung der Leistung anfallen, sind gegen Rechnungsstellung sofort fällig.

Im vertraglich vereinbarten Preis für Produktionen sind alle Herstellungskosten, einschließlich einer Masterkopie sowie die Rechteeinräumung am Werk in dem gemäß Punkt „Urheberrechte, Verwertungsrechte“ vorgesehenen Umfang enthalten.

4.6
Wetterbedingte Verschiebungen bzw. Abbrüche der Produktion (Wetterrisiko) sind in den kalkulierten Produktionskosten nicht enthalten. Die aus diesem Punkt anfallenden Zusatzkosten werden nach Beleg dieser Kosten in Rechnung gestellt.

Das gleiche gilt für zusätzlich erforderliche Produktionstage, die nicht auf grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten des Dienstleisters zurückzuführen sind.

Für die Herstellung eines Konzepts, Storyboards oder Drehbuchs kann ein gesonderter Vertrag abgeschlossen werden. Der in diesem Vertrag vereinbarte Preis ist vom Auftraggeber auch dann zu entrichten, wenn er das Konzept, Storyboard oder Drehbuch nicht produzieren lässt, bzw. vom Auftrag zurücktritt. Wird eine Nachproduktion erforderlich, ohne dass diese durch grob fahrlässiges Verhalten oder Verschulden des Dienstleisters verursacht wurde, z.B. durch einen Geräte- oder Materialschaden, kann der Auftraggeber keinen Ersatz von anfallenden Reisekosten oder Verdienstausfall geltend machen.

4.7
Reise- und Unterbringungskosten, die zur Erbringung der Leistung anfallen, trägt der Auftraggeber. Verpflegungsmehraufwendungen werden mindestens gem. den steuerlich abzugsfähigen Tagespauschalen berechnet.

4.8
Bei Nutzung des eigenen Teamfahrzeuges erstattet der Auftraggeber gegen Rechnungslegung die Kilometerpauschale € 0,35 pro Kilometer ab Wendl-Dietrich Str. 34, 80634 München.

Bei Einsatz eines vom Auftraggeber gestellten Fahrzeuges (auch Mietwagen) trägt der Auftraggeber sämtliche Kosten.

Der Auftraggeber verpflichtet sich, von ihm gestellte Fahrzeuge oder Mietwagen ohne Selbstbehalt für den Dienstleister zu versichern (Haftpflicht-und Vollkaskoversicherung).

Der Dienstleister verpflichtet sich zur sorgfältigen und ordnungsgemäßen Handhabung der gestellten Fahrzeuge. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers, außer in Fällen von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, sind ausgeschlossen.

4.9
Herstellung und Produktion beginnen frühestens nach Unterzeichnung des Produktionsvertrages.

Die künstlerische und technische Gestaltung des Werkes obliegt dem Dienstleister. Der Dienstleister hat den Auftraggeber bzw. seinen Bevollmächtigten über Ort und vorgesehene Abläufe der Vorarbeiten, Produktion und Nachbearbeitung zu unterrichten.

Im Rahmen der Produktion hat der Auftraggeber bzw. sein Bevollmächtigter vor der Endfertigung des Werkes die Abnahme vorzunehmen.Nach einwandloser Abnahme des Werkes durch den Auftraggeber bzw. seinen Bevollmächtigten gilt die Umsetzung des Werkes als gelungen.

Verlangt der Auftraggeber nach Abnahme des Werkes Änderungen des Werkes, so gehen diese Änderungen zu seinen Lasten.

Die gewünschten Änderungen sind schriftlich mitzuteilen.

Der Dienstleister hat den Auftraggeber bzw. seinen Bevollmächtigten unverzüglich über die voraussichtlichen Kosten dieser Änderungen zu unterrichten. Der Dienstleister ist allein berechtigt, Änderungen vorzunehmen.

Falls aus künstlerischen oder technischen Gründen gegenüber dem bereits genehmigten Konzept, Storyboard oder Drehbuch Änderungsvorschläge seitens des Dienstleisters eingebracht werden, die zu Mehrkosten gegenüber dem vereinbarten Herstellungspreis führen, bedürfen sie der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers bzw. seines Bevollmächtigten.

Nicht ausdrücklich genehmigte Mehrkosten können nicht geltend gemacht werden.

Dies gilt für Änderungswünsche des Auftraggebers entsprechend.

5. Übertragung von Rechten, Urheberrechte und Verwertungsrechte

5.1
Bis zum vollständigen Zahlungsausgleich bleibt das Werk im Eigentum des Dienstleisters (Eigentumsvorbehalt). Eine Verwertung des vom Dienstleister hergestellten Werkes vor vollständigem Zahlungsausgleich ist dem Auftraggeber untersagt. Sollte der Auftraggeber das Werk dennoch verwerten, tritt er dem Dienstleister bereits jetzt die ihm hierdurch entstehenden Forderungen bis zur Höhe des geschuldeten Betrages ab; der Dienstleister nimmt die Abtretung an.

5.2
Wird ein Konzept, Storyboard oder Drehbuch bzw. vorbestehende Filmwerke, Filmszenen, Audiodateien oder sonstige Medien vom Auftraggeber oder seinem Bevollmächtigten zur Verfügung gestellt, sind die zur weiteren Bearbeitung erforderlichen Rechte an den Dienstleister zu übertragen.

5.3
Der Auftraggeber darf sich beliebig viele Kopien der Produktion für eigene Zwecke herstellen. Voraussetzung hierfür ist die Einhaltung des jeweils von dem Dienstleister übergebenen Datenformats und der erteilten Lizenz. Von dieser Rechtseinräumung ausgenommen sind jedenfalls die Rechte zur Bearbeitung, Änderung, Ergänzung, fremdsprachigen Synchronisation, der Verwendung von Ausschnitten in Bild und/oder Ton und der Formatumwandlung z.B. zur Verwendung im Internet, sofern sie nicht vertraglich ausdrücklich vereinbart und gesondert abgegolten werden.

5.4
Bei einer Kopie muss ein Copyright-Vermerk des Dienstleisters sichtbar auf dem Datenträger enthalten sein.Der Dienstleister ist berechtigt, seinen Firmennamen und/oder ihr Firmenzeichen als Copyrightvermerk zu zeigen.

5.5
Wird ein Produkt von dem Dienstleister hergestellt, so sichert er zu, über alle erforderlichen urheberrechtlichen Verwertungsrechte für Konzept, Storyboard, Drehbuch zu verfügen, insbesondere die zur Vertragserfüllung notwendigen Vervielfältigungs-, Verbreitungs-, Sende-, Aufführungs- und Leistungsschutzrechte, die auch nach Fertigstellung des Werkes von dem Dienstleister verwaltet werden.

Der Auftraggeber erklärt ausdrücklich, damit einverstanden zu sein, dass die gesetzlich vorgeschriebenen Meldungen an die entsprechenden Verwertungsgesellschaften von dem Dienstle vorgenommen werden. Mit der Ablieferung des Produktes geht das Risiko für die Kopierunterlagen an den Auftraggeber über, auch wenn das Produkt bei dem Dienstleister, bei einer von ihm beauftragten Kopieranstalt oder bei einem von ihm beauftragten Dienstleister gelagert wird.

5.6
Der Dienstleister darf sich Kopien des produzierten Werkes für eigene Werbezwecke (z.B. auf der Website), anlässlich von Werbezwecken, Wettbewerben und Festivals herstellen und diese vorführen, jedoch erst, wenn der Film seitens des Auftraggebers abgenommen ist.

5.7
Die Urheberrechte an den von dem Dienstleister oder in seinem Auftrag erarbeiteten Drehbücher, Konzepte, Zeichnungen, Pläne und ähnliche Unterlagen verbleiben bei dem Dienstleister, sofern diese im Werk keine Verwendung finden oder sofern dafür kein Honorar vereinbart worden ist. Jede Verwendung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung und Veröffentlichung bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung seitens des Dienstleisters.

6. Haftung

6.1
Jegliche Haftung des Dienstleisters (oder seines Vertreters) wegen der Verletzung seiner vertraglich geregelten Verpflichtungen ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt; dies gilt insbesondere auch für Schäden an ihm überlassenen Gegenständen oder Ausrüstung.

Die Haftung des Dienstleisters für Sach- und Vermögensschäden ist auf 100.000 Euro beschränkt.

Im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit besteht keine Haftungsbeschränkung des Dienstleisters, hier haftet der Dienstleister nach den gesetzlichen Bestimmungen.

6.2
Eine Haftung entfällt, wenn der Dienstleister die vertraglich vereinbarte Leistung aus von ihm nicht zu vertretendem Grund nicht erbringen kann.

6.3
Für Drehgenehmigungen und Zugangsrechte sowie Rechte Dritter (Persönlichkeitsrechte, Hausrecht, Recht am eigenen Bild, Gagenforderungen etc.) ist der Auftraggeber zuständig.

6.4
Sofern im Rahmen der ordnungsgemäßen Ausführung des erteilten Auftrages Haus- und Persönlichkeitsrechte Dritter verletzt werden, haftet der Auftraggeber. Forderungen Dritter, die die Persönlichkeitsrechte oder das Recht am eigenen Bild betreffen regelt der Auftraggeber und stellt den Dienstleister im Innenverhältnis von sämtlichen Ansprüchen frei.

7. Arbeitsschutz

7.1
Gemäß § 11 Abs. 6 AÜG unterliegt die Tätigkeit des Dienstleisters den bei Ihm geltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften des Arbeitsschutzrechtes.

Soweit behördliche Genehmigungen notwendig sind, werden diese vom Auftraggeber eingeholt.

Er verpflichtet sich, den Dienstleister vor Arbeitsaufnahme gem. § 12 Abs. 2 Arbeitsschutzgesetz über die für seinen Betrieb und den jeweiligen Arbeitsplatz geltenden Unfallverhütungsvorschriften zu unterrichten, insbesondere aber den Mitarbeitern, die für die Ausübung der jeweiligen Tätigkeit vorgeschriebene Sicherheitsausrüstung und Schutzkleidung zur Verfügung zu stellen.

Arbeitsunfälle sind sofort anzuzeigen. Meldepflichtige Unfälle sind mittels der Unfallanzeige unverzüglich der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft zu melden und gemeinsam zu untersuchen.

Einrichtungen und Maßnahmen der Ersten Hilfe und zum Brandschutz werden vom Auftraggeber sichergestellt.

8. Beendigung der Zusammenarbeit

8.1
Der Vertrag kann vom Auftraggeber, sowie vom Dienstleister jederzeit gekündigt werden.

Bezüglich einer Ausfallvergütung für den Dienstleister gelten folgende Fristen:

Bei eintägigen Buchungen ist eine Stornierung bis 48 Stunden vor Auftragsbeginn kostenfrei möglich, bis 24 Stunden vor Auftragsbeginn fallt eine Ausfallvergütung von 50 % der vereinbarten Vergütung an, danach wird die volle Vergütung fällig.

Bei mehrtägigen Aufträgen, auch von nicht zusammenhängenden Tagen, verlängern sich die Stornierungsfristen analog der Dauer des Auftrages, d.h. ein zweitägiger Auftrag ist vier Tage vor Beginn der Produktion kostenfrei stornierbar. Bis 48 Stunden vorher fallen 50 %, danach 100% der Vergütung an. Bereits angefallene Kosten und erbrachte Leistungen sind gegen Rechnungslegung zu erstatten.

Wochenend- und gesetzliche Feiertage werden bei der Berechnung der Fristen nicht berücksichtigt. (Beispielsweise ist die Stornierung eines Auftrages mit Auftragsbeginn Montag nur bis zum vorhergehenden Mittwoch kostenfrei stornierbar.)

8.2
Für Auftragsvolumina von mehr als 10 Tagen ist mit Vertragsabschluss eine gesonderte Regelung zu treffen, die den Dienstleister gegenüber Punkt 8.1 nicht benachteiligt. Sofern die Parteien hiervon absehen, gelten die gesetzlichen Bestimmungen zur Kündigung eines Vertrages.

8.3
Ausfall oder Verschiebungen der Produktion, die der Dienstleiter nicht zu vertreten hat, gehen zu Lasten des Auftraggebers und gelten als Erfüllung des Vertrages. Bei bereits begonnener Produktion gilt die Leistung als erbracht.

8.4
Neu akquirierte Aufträge und ersparte Aufwendungen des Dienstleisters werden im Falle der vorzeitigen Kündigung bei der Berechnung der Vergütung berücksichtigt.

8.5
Ist eine Lieferung und Leistung zu beanstanden, hat das unverzüglich zu geschehen, spätestens innerhalb von drei Tagen nach deren Erbringung.

Die Drei-Tage-Frist entfällt, wenn angemietete Geräte im Kundenauftrag installiert worden sind. In diesem Fall muss die Leistung unmittelbar vor Ort abgenommen werden. Die Darlegung einer Beanstandung hat schriftlich zu erfolgen und obliegt dem Auftraggeber, ebenso die Beweisführung.

Eine Preisminderung, Aufrechnung oder ein Einbehalt ist nur mit anerkannten oder rechtskrüftig festgestellten Gegenansprüchen zulässig.

8.6
Wurde der Werkauftrag erteilt und tritt der Auftraggeber ohne Verschulden seitens des Dienstleisters zurück, sind gemäß der voranstehenden Auftragsabwicklung 150.- EUR dem Auftraggeber als Bearbeitungsgebühr in Rechnung zu stellen.

Beim Rücktritt in der Zeit fünf Werktage vor Drehbeginn oder am Tag des Drehbeginns, sind 30% des vereinbarten Honorars dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen.

Tritt der Auftraggeber nach Drehbeginn zurück, sind 50% des vereinbarten Honorars dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen.

Sollten die bereits getätigten Aufwendungen diese jeweilige Summen überschreiten, so sind diese zusätzlichen Aufwendungen ebenfalls zu erstatten.

Dem Auftraggeber bleibt es unbenommen nachzuweisen, dass der durch die Kündigung entstandene Ausfall geringer ist.

9. Verschwiegenheitsverpflichtung

9.1
Der Dienstleister verpflichtet sich, über alle Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Aufraggebers sowie über vertrauliche Details der Produktion Stillschweigen zu bewahren.

10. Versicherungen

10.1
Besondere Unfallrisiken, die der Produktionsort beinhaltet, sichert der Auftraggeber durch eine gesonderte Unfallversicherung auf eigene Kosten ab.

10.2
Verlangt der Auftraggeber ausdrücklich den Abschluss einer bestimmten Versicherung, so hat er dies dem Dienstleister spätestens bei Auftragsbestätigung mitzuteilen und die Kosten hierfür zu tragen.

11. Salvatorische Klausel

11.1
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsabschluss unwirksam oder undurchführbar werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Vertragsbestimmungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkung der wirtschaftlichen Zielsetzung möglichst nahe kommt, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben.